Aufgaben

Elternbeirat – Aufgaben lt. Schulgesetz für Baden-Württemberg

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verant­wortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Eltern­schaft Gelegen­heit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schul­verhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffent­lichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schul­träger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Eltern­beirat insbesondere

  • die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
  • Wünsche und Anregungen aus Eltern­kreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
  • das Verständnis der Erziehungs­berechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichts­gestaltung sowie der Erziehungs­beratung zu fördern;
  • für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schul­aufsichts­behörde und in der Öffent­lichkeit einzutreten, soweit die Mitverant­wortung der Eltern es verlangt;
  • an der Beseitigung von Störungen der Schul­arbeit durch Mängel der äußeren Schul­verhältnisse mitzuwirken;
  • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugend­schutzes und der Freizeit­gestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
  • Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;
  • die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingent­stundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegen­heiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Eltern­beirat soll gehört werden, bevor der Schul­leiter Maßnahmen trifft, die für das Schul­leben von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassen­elternvertreter und dessen Stell­vertreter. Die Klassen­elternvertreter und ihre Stell­vertreter bilden den Elternbeirat der Schule.

(4) Der Eltern­beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäft­sordnung.

 
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